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Gewährleistung bei Privatverkauf: Rechte und Pflichten


Verbraucherschutz
Gewährleistungsausschluss bei Privatverkauf: Nicht immer rechtens

t-online, Xenia Valero-Schönhoft

Aktualisiert am 16.04.2024Lesedauer: 2 Min.
Dissatisfied disappointed buyer sitting at home on sofa in living room, man talking to online store support, holding cardboard box with parcel, wrong delivery damagedVergrößern des Bildes
Die falsche Ware im Paket geliefert: Auch bei einem Privatkauf können Sie unter Umständen Ansprüche geltend machen (Quelle: Liubomyr Vorona/imago)

„Ware wird unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft“ – ein Satz, den Sie häufig in Privatanzeigen lesen können. Aber darf der Verkäufer das?

Privatverkäufer haben grundsätzlich mehr Spielraum als gewerbliche Verkäufer. Sie haben unter anderem die Möglichkeit, eine Gewährleistung auszuschließen – doch dies gilt nicht so umfassend, wie viele Menschen denken. Auch Privatverkäufer müssen beispielsweise für grobes Verschulden aufkommen.

Wer gilt als Privatverkäufer?

Im Kaufrecht wird ein Unterschied zwischen einem gewerblichen und einem privaten Verkäufer gemacht. Grundsätzlich ist der Unterschied einfach: Wenn Sie privat ein paar gebrauchte Sachen online verkaufen, gilt dies mit Sicherheit als Privatverkauf. Wenn Sie hingegen beruflich als Haupteinnahmequelle bestimmte Waren ankaufen und verkaufen, sind Sie als gewerblicher Käufer unterwegs. Für den Laien ist die Grenze jedoch nicht immer so deutlich erkennbar, daher kommt es immer wieder zu gerichtlichen Entscheidungen. Wer jedoch nur vereinzelt alte Möbel oder sein Auto loswerden möchte, muss sich in der Regel keine Sorgen machen.

Gewährleistungsausschluss bei Privatkauf

Damit Verbraucher hinreichend geschützt werden, gibt es zahlreiche Regeln, an die sich gewerbliche Verkäufer halten müssen. Für private Verkäufer sind diese oft deutlich milder formuliert – schließlich geht das Gesetz davon aus, dass Gewerbetreibende gegenüber Privatpersonen im Vorteil sind, Privatverkäufer untereinander jedoch nicht. Grundsätzlich haben Privatverkäufer daher auch die Möglichkeit, die Gewährleistung auszuschließen. Das bedeutet, dass Käufer grundsätzlich nicht die Möglichkeit haben, später Sachmängel geltend zu machen, für die der Verkäufer aufkommen muss. Geregelt ist der Gewährleistungsausschluss in den Paragrafen 442 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Keine Flucht vor grobem Verschulden

Gewährleistung kann niemals bei grobem Verschulden oder arglistigem Verschweigen ausgeschlossen werden. Das heißt: Kannte der Verkäufer den Mangel, hat ihn aber verschwiegen oder ist er auf dessen Verschulden zurückzuführen, behält der Käufer trotz Ausschlussklausel seine Ansprüche auf Schadenersatz oder Ersatzlieferung.

Zudem müssen Verkäufer darauf achten, dass sie den Gewährleistungsausschluss richtig formulieren. Ist die Formulierung unverständlich oder fehlerhaft, kann der Ausschluss unwirksam sein. Eine gute Formulierung sieht beispielsweise so aus: „Kauf unter Ausschluss der Gewährleistung. Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Verkäuferpflichten sowie für jegliche Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben vom Ausschluss unberührt.“

Gewährleistung nicht gleich Garantie

Viele Menschen verwechseln die Begriffe Gewährleistung und Garantie. Eine Garantie hat mit den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen jedoch nichts zu tun. Sie ist vielmehr ein zusätzliches Versprechen des Käufers. Wenn Sie also den Satz lesen: „Kauf unter Ausschluss von Garantie“ ist damit rechtlich noch kein Gewährleistungsausschluss begründet worden. Als Verkäufer sollten Sie daher stets darauf achten, die richtige Wortwahl zu finden. Schließlich soll sich der Käufer auf das, was er liest, verlassen können.

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