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Urteil zu E-Autos | Ladekabel über den Gehweg: Ist das erlaubt?


Wichtiges Gerichtsurteil
Ladekabel über den Gehweg: Ist das erlaubt?

Von dpa, t-online, mab

Aktualisiert am 15.04.2023Lesedauer: 1 Min.
Strom tanken: Wo das Kabel entlangführen darf – darüber entschied ein Gericht.Vergrößern des Bildes
Strom tanken: Wo das Kabel entlangführen darf – darüber entschied ein Gericht. (Quelle: Westend61/imago-images-bilder)

Ein Elektroauto aufzuladen, klappt sogar vor der eigenen Haustür. Aber unter welchen Umständen ist das erlaubt? Dazu gibt es die Entscheidung eines Gerichts.

Das Ladekabel einfach über den Bürgersteig zu legen, um das E-Auto vor der eigenen Haustür zu laden – darauf haben Anwohner kein Anrecht. Das besagt eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (AZ: 12 K 540/21.F).

Das war geschehen

In dem verhandelten Fall hatte ein Halter eines Plug-in-Hybridautos und eines E-Autos bei der Stadt eine Sondernutzungserlaubnis für zwei über den Gehweg laufende Kabelleitungen beantragt: Für Ladevorgänge von bis zu sechs Stunden wollte der Mann rund vier Zentimeter hohe und mit gelb-schwarzen Warnmarkierungen versehene Kabelbrücken als Abdeckung für die Elektroleitungen verlegen. Die Stadt lehnte den Antrag ab. Daraufhin klagte der Antragsteller.

Übrigens: Längst nicht jedes Ladekabel passt in jede Ladebuchse – die Sorge vor Problemen beim Auftanken beschäftigt so manchen Stromer-Skeptiker. Dazu gibt es aber keinen Grund. Und letzte Unsicherheiten hat die EU ausgeräumt. Dazu führte sie ein spezielles Symbol ein. Es befindet sich an E-Autos, Stromsäulen und Ladekabeln und soll jede Verwechslung verhindern. Wie das neue Symbol aussieht und was es erklärt, erfahren Sie hier.

So entschied das Gericht

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Begründung: Mit einer Kabelbrücke werde für Personen in einem Rollstuhl oder einem Rollator die Barrierefreiheit eingeschränkt. Zudem würden Stolperfallen geschaffen, hieß es unter anderem. Diese öffentlichen Belange seien höher zu bewerten als das private Interesse des Klägers, seine Elektrofahrzeuge unmittelbar in der Nähe des Hauses aufladen zu können.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
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