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Lohnpfändung: Ist auch der Nachtzuschlag betroffen? Einfach erklärt


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Lohnpfändung
Einfach erklärt: Ist der Nachtzuschlag pfändbar?

t-online, Jana Lippmann

29.04.2024Lesedauer: 2 Min.
1401493489Vergrößern des BildesFür Arbeit in der Nacht erhalten Sie vom Arbeitgeber einen Zuschlag. (Quelle: Dimensions/getty-images-bilder)
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Gerät ein Schuldner in Zahlungsschwierigkeiten, droht eine Lohnpfändung. Doch sind auch Zuschläge zum Lohn wie der Nachtzuschlag betroffen? Was Sie wissen sollten.

Seit dem 1. Juli 2023 gilt bei Lohnpfändungen eine Freigrenze von 1.402 Euro. Das bedeutet, dass Sie 1.402 Euro Ihrer Einkünfte behalten dürfen, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Beziehen Sie mehr, geht dieses Geld an Ihre Gläubiger. Diese Grenze liegt höher, wenn Sie Kinder haben und für sie Unterhalt bezahlen müssen.

Pfändbar ist das gesamte Nettoeinkommen, also Lohn, Gehalt und Rente, aber auch Arbeitslosengeld und Bürgergeld-Nachzahlungen, wenn diese die Freigrenze überschreiten. Wie aber verhält es sich mit Zuschlägen, etwa wenn Sie nachts arbeiten oder an Sonn- und Feiertagen?

Nachtzuschlag

Nachtzuschläge fallen nicht unter die Pfändung, wenn sie "im üblichen Rahmen", das heißt steuerfrei, ausgezahlt werden. Das gilt laut §3b, EStG, in diesen Fällen:

  • Für Arbeit, die um oder nach Mitternacht beginnt: Der Zuschlag darf maximal ein Viertel des Stundenlohns betragen.
  • Für Arbeit, die vor Mitternacht beginnt: Der Zuschlag darf für die Zeit zwischen null und vier Uhr maximal 40 Prozent des Stundenlohns betragen.

Deshalb gibt es den Nachtzuschlag

Die Arbeit in der Nacht ist laut Auffassung des Bundesgerichtshofs mit einer höheren Belastung und einem gesundheitlichen Risiko verbunden. Das Sozialleben leidet und es können psychische sowie körperliche Probleme auftreten. Diese Erschwernis der Arbeit wird durch einen Lohnzuschlag ausgeglichen.

Sonntagszuschlag

Ähnlich wie beim Nachtzuschlag verhält es sich mit Zuschlägen für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Diese Tage sind ebenfalls durch §3b, EStG, besonders geschützt. Deshalb werden auch an Sonn- und Feiertagen Zuschläge an Arbeitnehmer gezahlt und diese Erschwerniszuschläge sind gleichermaßen nicht pfändbar.

Pfändbare Zuschläge

Es gibt aber auch ein paar Zuschlagsarten, die als pfändbar gelten. Dazu zählen Zuschläge für:

  • Samstagsarbeit
  • Schichtarbeit
  • Vorfestarbeit

Während Nacht- und Sonntagszuschläge eine besondere Erschwernis ausgleichen, ist dies laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht der Fall, wenn es sich um Schichtarbeit handelt. Gleiches gilt für eine Tätigkeit an einem Samstag oder vor einem Feiertag (sog. Vorfestarbeit). Solche Zuschläge sind deshalb pfändbar.

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